Weitgehend nur noch Geschäfte des täglichen Bedarfs und bestimmte Gaststätten geöffnet. Verordnung gilt vorerst bis 15. Juni 2020.
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Ab heute gilt im Land eine Verordnung angesichts der Ausbreitung des Corona-Virus, die bis auf weiteres bis 15. Juni 2020 weitreichende Einschränkungen des öffentlichen Lebens zur Folge habe. Die Verordnung verschärft dabei die landesweiten Regelungen, die bereits seit Montag gelten.
Weiterhin geöffnete Einrichtungen
- Einzelhandel für Lebensmittel (Supermärkte, Discounter etc.)
- Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste
- Getränkemärkte
- Apotheken
- Sanitätshäuser
- Drogerien
- Tankstellen
- Banken und Sparkassen
- Poststellen
- Frisöre, Reinigungen, Waschsalons
- der Zeitungsverkauf (Kioske etc.)
- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel
- Hofläden und Raiffeisenmärkte
Regelungen für Gaststätten
- Der Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich untersagt.
- Vom Verbot ausgenommen sind allerdings Gaststätten, die Speisen und Getränke anbieten sowie Mensen, wenn sichergestellt ist, dass
- die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist,
- Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.
- Die Gaststätten dürfen frühestens ab 6 Uhr geöffnet und müssen spätestens ab 18 Uhr geschlossen werden.
Untersagungen von Veranstaltungen
- Untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen.
- Untersagt sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
- Auch alle sonstigen Veranstaltungen sind untersagt.
Die gesamte „Corona-Verordnung (CoronaVO) kann auf der Website des Staatsministeriums nachgelesen werden: