Stadt erklärt die neuen Regeln der Corona-Verordnung kompakt

Rechtsverordnung "CoronaVO" tritt in einer aktualisierten Fassung in Kraft.

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Am 15. April haben sich die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin auf das weitere Vorgehen zur Eindämmung der Covid-19- Epidemie geeinigt. Auf dieser Grundlage regelt in Baden-Württemberg eine neue Rechtsverordnung die Vorschriften zur Kontaktbeschränkung und zur Frage, welche Einrichtungen, Geschäfte und Gastronomiebetriebe geschlossen bleiben bzw. geöffnet werden können. Diese Regelungen gelten in der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 zunächst bis einschließlich 3. Mai 2020 und stammt in der aktualisierten Fassung vom 17. April.

Wesentliche Neuerungen

  • Geschäfte bis 800 Quadratmeter dürfen ab Montag wieder öffnen. Auch in Einkaufszentren und Outlets gilt die Regelung, dass einzelne Geschäfte bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern öffnen dürfen . Zur Definition der Verkaufsfläche, „kann auf die baurechtliche Genehmigung abgestellt werden“, heißt es in einer Richtlinie des Landes zur Verordnung. Dies bedeutet im Klartext, dass die gesamte Verkaufsfläche zählt und Abtrennungen und Stilllegungen von Verkaufsbereichen für die Beurteilung der Zulässigkeit nicht maßgeblich sind.
  • Der Außer- Haus Verkauf ist jetzt neben den Gaststätten auch Cafés und Eisdielen erlaubt.
  • Geöffnet bleiben auch KFZ- Handel, Fahrradhandel und Buchhandel unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche.
  • Mobile Verkaufsstände für Lebensmittel ohne Tische und Sitzgelegenheiten (Eis, Pommes, Würstchen, Kaffee, etc) sind erlaubt.
  • Wein- und Spirituosenhandlungen (ohne Verkostung) dürfen öffnen.
  • Frisöre sollen unter strengen Auflagen ab 4. Mai wieder öffnen können.
  • Daneben sollen Schulen ab dem 4. Mai stufenweise wieder öffnen. Kindertageseinrichtungen und Kindergärten sollen vorerst geschlossen bleiben.

Großveranstaltungen, Sport- und Freizeiteinrichtungen

Großveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt. Dazu, was eine Großveranstaltung ist, sagt das Land: „Hier gibt es noch keine präzise Festlegung. Ganz sicher ist, dass Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmenden darunter fallen. Das bedeutet, dass große Konzerte, Festivals, Volksfeste von dem Verbot erfasst sind“. Sport- und Freizeiteinrichtungen bleiben bis zum 3. Mai 2020 geschlossen. Die Schließung der Gaststätten gilt vorerst bis zum 3. Mai.

Besim Karadeniz
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Besim Karadeniz (bka), Jahrgang 1975, ist Autor und Erfinder von PF-BITS seit 2016. Er ist beruflich selbstständiger Web-Berater und -Entwickler. Neben PF-BITS betreut er mehrere weitere Online-Projekte und kann auf einen inzwischen über 25-jährigen Online-Erfahrungsschatz zurückblicken. Neben der technischen Betreuung von PF-BITS schreibt er regelmäßig Artikel und Kolumnen und ist zuständig für den Kontakt zu Partnern und Autoren.