Von Seiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe wird kein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren aufgrund der Derivategeschäfte aus den 2000er Jahren eingeleitet.
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Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat entschieden, kein Disziplinarverfahren gegen die ehemalige Pforzheimer Oberbürgermeisterin Christel Augenstein einzuleiten, da „eine Disziplinarmaßnahme gegen sie wegen § 34 Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg (LDG) nicht verhängt werden dürfte“, so das Regierungspräsidium in einer Pressemitteilung.
Gegenstand der disziplinarrechtlichen Prüfung waren derivative Finanzgeschäfte, für die Augenstein gemeinsam mit der damaligen Kämmerin der Stadt Pforzheim in den 2000er Jahren für die Stadt Pforzheim verantwortlich zeichnete und die zu einem Verlust von rund 10 Millionen Euro für die Stadt führten. Nach einem sich über mehrere Jahre erstreckenden Strafverfahren, das unter anderem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde, stellte das Landgericht (LG) Mannheim am 28. Januar 2020 das Verfahren gegen Augenstein gemäß § 153a Strafprozessordnung (StPO) durch Beschluss nach rechtzeitiger und vollständiger Erfüllung aller festgesetzten Auflagen und Weisungen endgültig ein.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens war nun darüber zu entscheiden, ob ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren gegen Christel Augenstein eingeleitet wird. Angesichts der schon im Januar 2010 laufenden strafrechtlichen Ermittlungen war vorläufig von einer solchen Verfahrenseinleitung seitens des Regierungspräsidiums abgesehen worden. Da wegen der Verfahrenseinstellung durch das Landgericht Mannheim unter den weiteren Voraussetzungen des § 34 LDG eine Disziplinarmaßnahme gegen Christel Augenstein nicht verhängt werden dürfte, war gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 LDG endgültig von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abzusehen.