Reichlich Verwirrung herrscht darüber, wie sich Reiserückkehrer aus Risikogebieten verhalten müssen. Dabei sind die Regelungen klar. Ein Überblick.
(Lesezeit: 3 Minuten)Hinweis: Dies ist ein Archivbeitrag.
Dieser Beitrag ist im Archiv von PF-BITS. Hier eventuell angegebene Telefon- und Kontaktmöglichkeiten sowie Terminangaben sind möglicherweise nicht mehr aktuell.
Aktuell befindet sich Baden-Württemberg inmitten der Sommerferien, viele Menschen sind im Urlaub und darunter auch in Gebieten, die vom Robert-Koch-Institut aktuell als Corona-Risikogebiete deklariert sind. Dazu gehören unter anderem Länder auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Serbien, der Kosovo, Montenegro, Albanien, Teile von Kroatien, Bulgarien, Rumänien) und auch die Türkei mit einigen wenigen Ausnahmen an der Südküste, aber auch Regionen in Westeuropa wie weite Teile von Spanien.
Zu beachten ist, dass sich die Liste der Risikogebiete stetig ändern kann. Es ist daher auch während eines Urlaubs sehr empfehlenswert, die offizielle Corona-Risikogebiet-Liste des Auswärtigen Amts und des Bundesgesundheitsamts in regelmäßigen Abständen dahingehend zu prüfen, ob die eigene Urlaubsregion möglicherweise nachträglich als Risikogebiet deklariert wird.
Für Reiserückkehrer gelten aktuell folgende Regelungen, die ausdrücklich keine Empfehlungen sind, sondern im Rahmen der Corona-Verordnung als verbindliche Anordnungen zu verstehen sind:
- Für alle Reiserückkehrer aus Risikogebieten gilt unmittelbar nach der Ankunft automatisch eine 14-tägige Quarantänepflicht. Das bedeutet, dass Rückreisende direkt nach Hause fahren und auch dort bleiben müssen. Ein Kontakt mit Personen außerhalb des eigenen Haushaltes muss dabei unbedingt vermieden werden, so dass beispielsweise auch kein Einkauf nach der Ankunft möglich ist.
- Reiserückkehrer aus Risikogebieten sind verpflichtet, sich unmittelbar nach ihrer Ankunft bei der Gemeindeverwaltung als zuständige Ortspolizeibehörde zu melden. Die Stadt Pforzheim hat hierzu auf ihrer Website eine entsprechende Seite mit einem Online-Formular, über das diese Meldung getätigt werden kann.: Meldung Einreise-Quarantäne nach CoronaVO
- Für alle Reiserückkehrer gilt zudem eine Verpflichtung zur Durchführung eines Corona-Tests aufgrund der Einreise aus einem Corona-Risikogebietes. So ein Test muss über den eigenen Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117 in die Wege geleitet werden. Bis zur Meldung eines negativen Testergebnisses müssen Reiserückkehrer in Quarantäne bleiben. Ebenfalls sofort zu Hause bleiben müssen Personen, bei denen nachträglich Krankheitssymptome auftreten.
- Ausgenommen von der Meldepflicht und der Einreise-Quarantäne sind Personen, die nach ihrer Ankunft ein ärztliches Zeugnis in englischer oder deutscher Sprache vorweisen können, das zu diesem Zeitpunkt nicht älter als 48 Stunden sein darf. Akzeptiert werden dabei ärztliche Zeugnisse, die von einem Arzt in den vom Robert-Koch-Institut akzeptierten Ländern ausgestellt wurden und in denen der Name des Arztes zweifelsfrei erkennbar ist.
Schulpflicht? Arbeitspflicht?
Grundsätzlich gelten die obigen Regelungen auch für Personen, die einer Schulpflicht unterliegen oder arbeiten gehen müssen. Es ist daher sehr wichtig, die Rückreise und den Zeitraum für einen Corona-Test so einzuplanen, dass dieser rechtzeitig vor Beginn der Schule/Arbeit gemacht werden und das Ergebnis abgewartet werden kann.
Sollte für Reiserückkehrer aus Risikogebieten kein aktuelles Testergebnis nach der Rückreise vorliegen, gilt automatisch die Einreise-Quarantäne von 14 Tagen, die sich dann natürlich auch über mögliche Zeiträume erstreckt, in denen eigentlich wieder die Schulpflicht gilt oder die Arbeit wieder anzutreten ist.