
Land verordnet eine erweiterte Maskenpflicht und Beschränkungen bei Ansammlungen. Regelungen gelten ab heute.
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Zur am Samstag ausgerufenen, dritten Pandemiestufe im Land Baden-Württemberg gibt es nun einige zusätzliche Änderungen in der geltenden Corona-Verordnung, die ab heute in Kraft treten.
Erweiterte Maskenpflicht
- Landesweite Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen, wie Fußgängerzonen oder Marktplätzen und öffentlichen Einrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Bereichen im Freien, soweit die Gefahr besteht, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. (§ 3 Absatz 1 Nr. 11 und 12 sowie Absatz 2 Nr. 9 und 10).
- Die Maskenpflicht gilt nun auch an Hochschulen in Lehrveranstaltungen auf dem Sitzplatz. Dies gilt nicht im Bereich der Musikhochschulen und der Akademien nach dem Akademiengesetz. Hier gelten die in den Hygienekonzepten niedergelegten einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen je nach Instrument und Vortragsart (vgl. § 3, Absatz 1, Nummer 4).
- Bei öffentlich zugänglichen Veranstaltungen der Kunst- und Kultureinrichtungen gilt nun eine generelle Maskenpflicht. Das heißt auf Verkehrswegen, Verkehrsflächen und in allen Publikumsbereichen (vgl. § 3, Absatz 2).
Beschränkungen bei Ansammlungen
- Ansammlungen werden auf zehn Personen oder zwei Hausstände begrenzt. (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3).
- Das private Zusammentreffen von Personen wird auf maximal zehn Personen oder zwei Hausstände begrenzt. (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2). Das heißt, dass nur dann mehr als zehn Personen an einer Familienfeier teilnehmen können, wenn alle diese Personen aus maximal zwei Hausständen kommen.
- Die Teilnehmerzahl für Veranstaltungen wird auf 100 begrenzt. (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2).
Veranstaltungen in Hochschulen und im Kunst- und Kulturbereich
Hochschulen
- Gruppen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung Mensen und Cafeterien benutzen. Die Gruppengröße ist in der Corona-Verordnung des Landes unter § 9 auf zehn Personen beschränkt (vgl. § 5b)
- Hochschulgebäude dürfen nur noch zu Zwecken der Hochschule genutzt werden. Externe Veranstaltungen sind nicht erlaubt (vgl. § 5, Absatz 1).
Kultur- und Kunsteinrichtungen und Kinos
- Bei Veranstaltungen in Kunst- und Kultureinrichtungen sowie in Kinos können abweichend von der Regelung in § 10, Absatz 1, Nummer 2 der Corona-Verordnung des Landes bis zu 500 Personen teilnehmen. Dafür müssen den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden. Sie müssen auf den Verkehrswegen, Verkehrsflächen und in allen Publikumsbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Veranstaltung muss einem im Vorhinein festgelegten Programm folgen. Zudem muss ein mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmtes Hygienekonzept vorliegen (vgl. § 5, Absatz 3).
- Die die von dieser Verordnung erfassten Einrichtungen können im Rahmen des Hausrechts und unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügungen der hierfür zuständigen Stellen über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen treffen (vgl. § 5a).