Landesregierung passt Corona-Verordnung gemäß den Vorgaben der Ministerpräsidentenkonferenz an. Geltungsbereich von 2. bis 30. November 2020.
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Die Landesregierung Baden-Württemberg hat am heutigen Sonntag nun die Corona-Verordnung des Landes um Regelungen mit „befristeten Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage“ ergänz und hierzu den Paragraphen 1a hinzugefügt. Dieser Unterparagraph gilt bis zum 30. November 2020 und enthält folgende Regelungen:
- Ansammlungen und private Veranstaltungen sind nur noch gestattet mit Angehörigen des eigenen Haushaltes oder mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushaltes einschließlich Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und Verwandten in gerade Linie, mit insgesamt nicht mehr als 10 Personen. Ausgenommen hiervon sind Ansammlungen zur Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge.
- Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, insbesondere der Veranstaltungen der Breitenkultur und Tanzveranstaltungen inklusive Tanzunterricht und -proben, sind gänzlich untersagt.
- Spitzen- und Profisportveranstaltungen dürfen nur ohne Zuschauer stattfinden.
- Ansammlungs- und Veranstaltungsverbote finden keine Anwendung bei Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.
- Kostenpflichtige Übernachtungsangebote sind nur zu geschäftlichen und dienstlichen Zwecken erlaubt, außerdem in besonderen Härtefällen auch zu privaten Zwecken.
- Untersagt ist der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.
- Der Betrieb folgender Einrichtungen wird untersagt:
- Clubs und Diskotheken,
- Prostitutionsstätten und Ausübung des Prostitutionsgewerbes,
- Vergnügungsstätten inklusive Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros,
- Kunst- und Kultureinrichtungen, Theater-, Opern- und Konzerthäusern, Museen, Kinos. Ausgenommen sind Musikschulen, Kunstschulen, Autokinos, Archive und Bibliotheken,
- Messen und Ausstellungen,
- Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten,
- öffentliche und private Sportanlagen, inklusive Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzstudios, Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung für Freizeit und Invidiualsport allein, zu zweit oder Angehörigen des eigenen Haushaltes, zu dienstlichen Zwecken, für den Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- und Profisport,
- Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit Ausnahme einer Nutzung für den Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- und Profisport,
- Saunen,
- das Gastgewerbe, inklusive Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Bars und Kneipen. Ausgenommen sind gastgewerbliche Einrichtungen, die einen Außer-Haus-Verkauf sowie Abhol- und Lieferdienste anbieten.
- Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien, ausgenommen die Ausgabe von Getränken und Speisen zum Mitnehmen,
- Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege; ebenfalls ausgenommen sind Friseurbetriebe sowie Barbershops, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind.
- Einzelhandelsbetriebe und Märkte innerhalb geschlossener Räume müssen den Zugang soweit beschränken, dass pro 10 Quadratmeter Fläche maximal ein Kunde im Geschäft ist.
- Der Präsenz-Studienbetrieb an Hochschulen und Akademien wird ausgesetzt, digitale und andere Fernlehrformate sind zulässig. Ausgenommen vom Verbot sind Veranstaltungen, die zwingend notwendig sind und nicht auf digitalem Wege ersetzbar sind.
Zu beachten bei diesen Regelungen ist, dass weiterhin die verschärfenden Regelungen für Pforzheim und den Enzkreis gelten, die vor einigen Tagen veröffentlicht wurden.