Unter anderem strengere Maskenregeln in Schulen und Kindertagesstätten, nun auch in Grundschulen.
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Ab dem morgigen Montag, 22. März 2021 gilt eine überarbeitete Fassung der baden-württembergischen Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus („Corona-Verordnung“), die vor allem Lockerungen bei der Anzahl von Kontakten und im Bereich von Handel und Dienstleistungen mit sich bringt, teilweise aber abhängig von der lokalen Neuinfektionssituation.
Verordnungen für Schulen, Bildungseinrichtungen und Kindertagesstätten
- Ausweitung der erweiterten Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske) auf die Grundschulen und weiterführenden Schulen für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte.
- Die Ausnahme für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre bei der Maskenpflicht entfällt. Anstatt einer sogenannten Alltagsmaske müssen nun auch Kinder eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
- Maskenpflicht für Personal in Kitas, Grundschulförderklassen, Horten, Schulkindergärten – außer im ausschließlichen Kontakt mit den Kindern. Weitergehende Regelungen können die Einrichtungen beschließen.
- Zulassung von Wechselunterricht zur Wahrung des Abstandsgebots für die Klassenstufen 5 und 6 sowie an allen Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie SBBZ mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen.
- Nachhilfeunterricht kann in Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern in Präsenz stattfinden. Auch hier gilt die erweiterte Maskenpflicht.
- Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen Unterricht anbieten. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 im Stadt-/Landkreis dürfen sie nur Online-Angebote anbieten (Notbremse)
Lockerungen bei körpernahen Dienstleistungen und in Fahrschulen
- In der Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege ist kein Schnelltest mehr erforderlich, wenn bei der Behandlung keine Maske getragen werden kann.
- Fahrschulen dürfen auch Aufbauseminare nach § 2b Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahreignungsseminare nach § 4a StVG durchführen.
Lockerung im Kulturbereich
- Autokinos dürfen wieder öffnen. Auch Autokonzerte und Autotheater können wieder stattfinden.