Stadtkreis Pforzheim als einer der letzten Kreise mit dem Übergang in die niedrigste Inzidenzstufe. Weitreichende Lockerungen. (Lesezeit: 5 Minuten)
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Ab dem morgigen Mittwoch, 30. Juni 2021, gilt in Pforzheim, wie erwartet, nun auch die Inzidenzstufe 1 mit einer heute festgestellten 7-Tage-Inzidenz von 7,1 und damit einer Inzidenz von unter 10 die letzten fünf Tage als zu erfüllende Voraussetzung. Dies teilen die Stadt Pforzheim und das Landratsamt des Enzkreises, bei dem auch das Gesundheitsamt angesiedelt ist, in einer gemeinsamen Pressemitteilung mit.
Verbunden mit der Inzidenzstufe sind nun erheblich größere Personenansammlungen. Unter anderem dürfen sich nun maximal 25 Menschen aus beliebig vielen Haushalten im privaten Rahmen treffen. Außerdem entfallen die allermeisten Einschränkungen im öffentlichen Leben ganz, wie zum Beispiel der sogenannte „3G“-Nachweis in gastronomischen Innenräumen.
„Wir kehren nun weitestgehend zu unserem gewohnten Alltag zurück“, so Oberbürgermeister Peter Boch. Besonders erfreulich sei es, dass Pforzheim die neue Inzidenzstufe 1 so kurz nach ihrer Einführung durch das Land umsetzen könne. „Wer hätte vor einigen Wochen noch gedacht, dass das so schnell gehen würde.“ Nun gelte es, alles dafür zu tun, die Infektionszahlen niedrig zu halten und verantwortungsbewusst mit der jetzigen Situation umzugehen. Zumal von der Ausbreitung der neuen Delta-Variante ein immer stärkeres Risiko ausgehe.
Erleichterungen in der Inzidenzstufe 1
Allgemeine Kontaktbeschränkungen
Bis zu 25 Personen aus beliebig vielen Haushalten dürfen sich treffen. Geimpfte sowie genesene Personen werden nicht mitgezählt, ebenso keine Kinder unter 13 Jahren.
Größere private Veranstaltungen, beispielsweise Hochzeiten oder Geburtstage, sind mit bis zu 300 Personen erlaubt. Bei Feiern in geschlossenen Räumen müssen die „3G“ erfüllt sein (geimpft, genesen oder getestet).
Die grundsätzliche Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes – zum Beispiel beim Einkaufen, in Bus und Bahn oder geschlossenen Räumen wie öffentlichen Gebäuden – bleibt vorerst bestehen. Kinder bis einschließlich fünf Jahre hiervon ausgenommen. Ausnahmen gelten bei privaten Treffen und Feiern, beim Sport treiben sowie in der Gastronomie während des Essens und Trinkens.
Gastronomie und Vergnügungsstätten
Einschränkungen für Gastronomiebetriebe und Spielhallen sind bereits seit der Inzidenzstufe 2 weitgehend entfallen. Zusätzlich darf nun in Gaststätten, in denen Rauchen generell erlaubt ist, wieder geraucht werden. Weiterhin notwendig ist jedoch die Erhebung der Kontaktdaten von Besuchern und ein Hygienekonzept des Betreibers.
Einzelhandel, Dienstleistung und Handwerk
Im Einzelhandel gibt es keinerlei Beschränkungen der Personenzahl mehr, ebenso keine Testpflicht und auch keine Verpflichtung zur Erhebung von Kontaktdaten. Es gilt jedoch weiterhin eine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im Freien dann, wenn ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
In so genannten körpernahen Dienstleistungsbetrieben gelten die „3G“-Regeln („Geimpft – Genesen – Getestet“), wenn das Tragen einer Maske nicht möglich ist.
Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Beherbungsbetriebe
Hier gelten die gleichen Regelungen wie im Einzelhandel, mit Ausnahme von Schwimmbädern; hier dürfen nur eine bestimmte Anzahl von Menschen gleichzeitig im Wasser sein.
Konkret bedeutet dies für das Wartbergfreibad: Ab dem morgigen Mittwoch sind im Schwimmerbecken pro 5 Quadratmeter je eine Person und im Nichtschwimmerbecken pro 3 Quadratmeter zugelassen. Demnach sind im Schwimmerbecken maximal 210 Personen gleichzeitig im Wasser, im Nichtschwimmerbecken 200 Personen. Gleichzeitig entfällt im Wartbergfreibad die Zwei-Schicht-Regelungen, so dass das Bad von jedem Besucher durchgängig von 9:30 bis 19 Uhr an allen sieben Tagen der Woche genutzt werden kann.
Im Nagoldfreibad sind es im Schwimmerbereich maximal 120 Personen und maximal 90 Personen im Nichtschwimmerbereich.
Öffentliche Veranstaltungen, Theater und Kinobetriebe, Konzerte
Bei öffentlichen Veranstaltungen im Freien sind maximal 1.500 Personen zugelassen. Dazu gehören zum Beispiel auch Stadtfeste. Bei mehr als 300 Teilnehmern gilt Maskenpflicht. In geschlossenen Räumen dürfen höchstens 500 Menschen zusammenkommen. Alternativ kann ein Veranstalter nach Auslastung gehen und 30 Prozent der Plätze ohne oder 60 Prozent mit einem Test-, Impf- oder Genesungs-Nachweis nutzen.
Sport
Auch im Sport fallen – sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen – alle Beschränkungen. Einzig bei Wettkampf-Veranstaltungen ist zu beachten, dass im Freien bis maximal 1.500 Zuschauer dabei sein dürfen; sind es mehr als 300, gilt eine zusätzliche Maskenpflicht.
In geschlossenen Räumen dürfen Wettkämpfe mit maximal 500 Zuschauern ausgetragen werden. Auch hier können alternativ 30 Prozent der Plätze ohne oder 60 Prozent mit einem Test-, Impf- oder Genesungs-Nachweis genutzt werden. Es besteht weiterhin eine Pflicht zur Datenverarbeitung sowie zur Vorlage eines Hygienekonzeptes.