Für die Nutzung aller Einrichtungen ist entweder ein gültiges Schnelltestergebnis oder ein Nachweis über eine ausgeheilte Covid-19-Erkrankung oder ein Impfnachweis erforderlich. (Lesezeit: 4 Minuten)
Hinweis: Dies ist ein Archivbeitrag.
Dieser Beitrag ist im Archiv von PF-BITS. Hier eventuell angegebene Telefon- und Kontaktmöglichkeiten sowie Terminangaben sind möglicherweise nicht mehr aktuell.
Neben den Freibädern, die ab Donnerstag, 3. Juni 2021 aufgrund der Corona-Lockerungen wieder öffnen, gibt es auch bei einer Vielzahl von anderen städtischen Einrichtungen lockerungsbedingte Änderungen, wie die Stadt mitteilt.
Stadtbibliothek
Die Zentralbibliothek ist weiterhin zu den gewohnten Öffnungszeiten von Dienstag bis Freitag, 12 bis 18 Uhr und am Samstag von 10 bis 14 Uhr geöffnet. Ab Mittwoch, 2. Juni, ist mit einem der drei gültigen Nachweise (Impfung, Genesung von einer Covid-19-Erkrankung oder aktuelles Schnelltestergebnis) ein Besuch ohne vorherige Terminvereinbarung möglich.
Die Rückgabe erfolgt weiterhin über die Außenrückgabe und ist bis auf weiteres freiwillig – es werden keine Säumnis-oder Mahngebühren erhoben. Der Service von „Click & Collect“ mit Vormerken und Abholen der Medien bleibt wie gewohnt in der Zentrale und allen Filialen bestehen.
Städtische Museen
Die städtischen Museen öffnen ab dem heutigen Mittwoch, 2. Juni 2021 schrittweise. Das Stadtmuseum, das Schmuckmuseum und das Museum Johannes Reuchlin machen am Mittwoch, 2. Juni, den Anfang und haben zu ihren regulären Öffnungszeiten geöffnet. Darauf folgt die Öffnung des Archäologischen Museums am Sonntag, 6. Juni, welches zunächst ausschließlich sonntags geöffnet hat. Das DDR-Museum ist ebenfalls ab Sonntag, 6. Juni, wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten für Besucher da.
Die Pforzheim Galerie öffnet aufgrund des Aufbaus der neuen Sonderausstellung „Susan Hefuna Be One“ erst am Sonntag, 20. Juni, zu den regulären Öffnungszeiten. Schlusslicht bilden das Bäuerliche und das Technische Museum mit der Öffnung am Sonntag, 4. Juli. Auch diese beiden Museen haben zu den gewohnten Öffnungszeiten geöffnet.
Weitere Informationen zu den Museen, den Öffnungszeiten und den aktuellen Ausstellungen finden sich unter www.pforzheim.de/museen.
Wildpark
Da der Wildpark bereits seit dem 27. April wieder geöffnet hat, bleiben die gültigen Regelungen hier weiterhin bestehen. Termine sind nach wie vor unter https://www.pforzheim.de/freizeit/wildpark-pforzheim/besuch-online-reservierung.html buchbar. Eine Schnellteststation befindet sich direkt am Wildpark. Besucherinnen und Besucher können sich vorab unter www.lisa-test.de ein Zeitfenster buchen.
Sportanlagen und Sportstätten
Auch die Nutzung von Sportanlagen und Sportstätten ist ab Mittwoch, 2. Juni, gemäß der aktuell geltenden Corona Verordnung wieder erlaubt. Erlaubt ist kontaktarmer Freizeit- und Amateursport mit maximal 20 Personen auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien. Sport in geschlossenen Räumen ist nur mit maximal „5 Personen aus 2 Haushalten“ möglich, wobei die Kinder der unter 14 Jahren der jeweiligen Haushalte nicht berücksichtigt werden. Spitzen- oder Profisportveranstaltungen mit bis zu 100 Zuschauern im Freien sind gestattet.
An den Orten, an welchen eine Testpflicht herrscht (in diesem Sinne auf einer Sportanlage) darf der Veranstalter (in diesem Fall unter anderem der Sportverein) unter bestimmten Voraussetzungen auch Selbsttests akzeptieren und anschließend eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis ausstellen. Hierbei muss die Durchführung des Selbsttests von einer durch den Verein bestimmten und geeigneten Person überwacht und das Ergebnis im Anschluss festgestellt werden. Weiterhin gelten die Hygienevorschriften der Corona-Verordnung, die den Sportvereinen aktuell übersandt wurden.
Fitnessstudios, Yogastudios und vergleichbare Einrichtungen, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport, müssen weiterhin geschlossen bleiben.
In allen Einrichtungen „G-G-G“-Regelung
Der Zutritt in allen aufgeführten städtischen Einrichtungen sowie die Nutzung von Sportanlagen und Sportstätten ist nur mit dem Nachweis eines negativen Testergebnisses einer zertifizierten Schnellteststelle oder einem Impf- beziehungsweise Genesungsnachweis möglich (die Zweitimpfung muss mindestens vor 14 Tagen stattgefunden haben). Nachweislich von einer Covid-19-Erkrankung Genesene haben ebenfalls unter Vorlage eines PCR-Labortestergebnisses, der nicht jünger als 28 Tage und nicht älter als sechs Monate sein darf, Zutritt zu den Einrichtungen.
Zum Abgleich aller Nachweise sind entsprechende Ausweisdokumente erforderlich. Der Schnelltest muss von einer zertifizierten Stelle durchgeführt werden. Selbsttests werden nicht anerkannt, es sei denn, die Durchführung des Selbsttests wird von einer durch die Einrichtung bestimmten und geeigneten Person vor Ort überwacht und das Ergebnis im Anschluss ordnungsgemäß festgestellt.
Quelle(n): pm