Regelungen betreffen vor allem Veranstaltungen, touristischen Verkehr und Klarstellungen bei der Nutzung von Abholdiensten.
(Lesezeit: 3 Minuten)Hinweis: Dies ist ein Archivbeitrag.
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Eine neue Fassung der Corona-Verordnung tritt in Baden-Württemberg ab Montag, 26. Juli 2021 in Kraft. Zentrale Änderungen betreffen öffentliche Veranstaltungen, die Benutzung von Archiven, Bibliotheken und Büchereien, der touristische Verkehr, Clubs und Diskotheken und Sportveranstaltungen.
So gelten nun bei öffentlichen Veranstaltungen und auch bei Sportveranstaltungen bei den niedrigsten Inzidenzstufen 1 (unter 10) und 2 (10 bis 35), dass bei Veranstaltungen maximal 50 Prozent der Zuschauerkapazität belegt sein darf, maximal jedoch 25.000 Zuschauer. Dabei gelten bei Inzidenzstufe 1 die Regelung bei Veranstaltungen im Freien, dass ab 300 Personen die Maskenpflicht gilt, ab Inzidenzstufe 2 nur noch 200 Personen. Die Maskenpflicht entfällt, wenn durch feste Sitzplatzzuweisung ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Besuchern gewährleistet ist.
Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt weiterhin eine generelle Maskenpflicht. Für Floh- und Krämermärkte gelten nun die Regeln für den Einzelhandel, eine Dokumentation der Kontaktdaten ist bei Märkten im Freien jedoch nicht notwendig.
Für Volks- und Stadtfeste gilt unter anderem, dass Festzelte, sowie Freilichtbühnen bei Volks- und Stadtfesten mit Fahrgeschäften nicht erlaubt sind. Zudem müssen Kontaktdaten dokumentiert werden. Des weiteren ist die Zahl der Besucher festgelegt durch die Inzidenzstufe des Kreises, in dem die Veranstaltung stattfindet; während bei einer Inzidenzstufe von 1 gar keine Beschränkung vorgesehen ist, dürfen bei Inzidenzstufe 4 pro 20 Quadratmeter Fläche nur ein Besucher zugelassen werden.
Bei der Nutzung von Archiven, Bibliotheken und Büchereien und auch bei der Nutzung der Gastronomie im Außer-Haus-Betrieb ist bei Abholung oder Rückgabe von Medien bzw. bei der Abholung von Speisen und Getränken kein Nachweis eines Schnelltests, Impfung oder Genesung von einer Covid-19-Erkrankung notwendig. Ebenso müssen keine Kontaktdaten erhoben werden.
Im touristischen Verkehr wie beispielsweise Nutzung von Ausflugsschiffen, touristischen Seilbahnen oder Busverkehre etc. ist bei einer Inzidenzstufe 2 eine Belegung von 75 Prozent der regulären Plätze ohne Nachweis von Schnelltest, Impfung oder Genesung notwendig. 100 Prozent Belegung ist möglich, wenn ein Nachweis geführt werden muss.
Die vollständigen Änderungen sind in den Corona-Sonderseiten auf der Website der Landesregierung nachzulesen.