Siloah St. Trudpert erleichtert Besuche weiter

Siloah St. Trudpert Klinikum Pforzheim

Nachweis eines negativen Covid-19-Testes nicht mehr notwendig – Teststelle am Klinikum geschlossen – Selbstauskunft über Impfstatus erforderlich – maximal eine ungeimpfte Person als Besucher.

(Lesezeit: 2 Minuten)

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Die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg lässt bei niedrigen Inzidenzzahlen Lockerungen beim Besuchsrecht in vulnerablen Einrichtungen zu. Das Siloah St. Trudpert Klinikum hat seine Besuchsregelungen entsprechend angepasst, wie die dortige Pressestelle mitteilt.

So entfällt die bisherige Pflicht für Besucher, einen negativen Covid-19-Test vorzulegen. Die entsprechende Teststelle am Klinikum ist geschlossen.

Besucht werden darf ein Patient auf den regulären Stationen, der Intensivstation und der Wochenstation täglich von 14 bis 17 Uhr von folgenden Personengruppen:

  • Maximal einer ungeimpften Person.
  • Unbeschränkt (aber nach Stationsvorgaben) von geimpften und genesenen Personen im Sinne der Corona-Verordnung.

„Weil sich die Anzahl der geimpften Personen auch in Pforzheim stetig erhöht, gibt es keine Gründe, die dagegen sprechen, dass ein Patient von mehr als nur einer Person besucht wird. Vorausgesetzt eben, sie sind alle geimpft und es befindet sich darunter nur eine Person, die nicht geimpft ist“, so Krankenhausdirektor Dr. Schulze zu den gelockerten Besuchsregeln. „Wir behalten uns allerdings vor, die Regelungen wieder strikter zu fassen, sollte sich das Infektionsgeschehen wieder ändern oder die Maßnahmen sich als unzureichend herausstellen.“

Von den Besuchsregelungen weiter ausgenommen sind Covid-19-Bereiche, die nicht besucht werden dürfen. Generell auf Besuche verzichten sollten Personen, die Fieber und/oder einen Atemwegsinfekt haben.

Selbstauskunft weiter verpflichtend

Wie bislang müssen Besucherinnen und Besucher eine Selbstauskunft mit Kontaktdaten und einer Auskunft über ihren Covid-19-Impfstatus hinterlassen, die bei Falschangabe eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Das Tragen einer FFP2-Maske während des gesamten Aufenthaltes im Krankenhaus ist verpflichtend. Ausgenommen sind Kinder im Alter von 0-4 Jahren; Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 14 Jahren müssen laut der Verordnung einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Quelle(n): pm

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