
Veranstalter, Dienstleister und Händler können nun Orte nur für Geimpfte und Genesene deklarieren.
(Lesezeit: 2 Minuten)Hinweis: Dies ist ein Archivbeitrag.
Dieser Beitrag ist im Archiv von PF-BITS. Hier eventuell angegebene Telefon- und Kontaktmöglichkeiten sowie Terminangaben sind möglicherweise nicht mehr aktuell.
Als einen „weiteren Schritt zur Normalität“ bezeichnet die Landesregierung die Änderungen der Corona-Verordnungen ab Freitag, 15. Oktober 2021. Aufgrund der immer noch steigerungsfähigen Impfquote könnten weiterhin nicht alle Beschränkungen aufgehoben werden, da vor allem ungeimpfte Personen schwer erkrankten und ins Krankenhaus eingeliefert werden müssten.
Um eben eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, betreffen die Änderungen vor allem Menschen, die weiterhin keine Corona-Schutzimpfung haben. Veranstalter, Dienstleister und Händler können nun entscheiden, den Zutritt zu ihren Einrichtungen nur noch für geimpfte und genesene Personen nach der „2G-Regel“ zu gestatten. Diese Regelung müsse über einen Aushang deutlich gemacht werden, zudem müssen alle eintretenden Personen ihren Status als geimpfte oder genesene Person mit einem Impf- beziehungsweise Genesenennachweis bestätigen.
In der Basisstufe entfällt dann die Maskenpflicht für die Teilnehmenden sowie Kunden. Ebenso entfällt in der Basisstufe bei einer 2G-geregelten Großveranstaltung die Personenobergrenze, so dass wieder so viele Zuschauer teilnehmen können, wie die ursprüngliche Kapazität zulässt.
Für Beschäftigte/Mitarbeitende gilt weiterhin auch bei 2G die Maskenpflicht, da eine Offenlegung des Impfstatus aus Datenschutzgründen nicht zulässig ist.
Entfall der Maskenpflicht in der Basisstufe
In der Basisstufe des dreistufigen Systems der Corona-Einschränkungen in Baden-Württemberg gilt für die Basisstufe – die auch derzeit gilt – dass die Maskenpflicht in folgenden Bereichen entfällt, für die die 2G-Regelung gilt:
- Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen.
- Berufliche Fort- und Weiterbildungen.
- Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen.
- Sprach- und Integrationskurse.
- Praktische und theoretische Ausbildung und Prüfungen in Fahr-, Boots- und Flugschulen.
- Aufbauseminare nach §2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach §4a Straßenverkehrsgesetz in Fahrschulen.