Schwellenwert für belegte Intensivbetten mit Covid-19-Fällen wird heute erstmals überschritten. (Lesezeit: 3 Minuten)
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Nach den soeben veröffentlichten, aktuellen Zahlen des Landesgesundheitsamtes wird heute eine der Kennzahlen für die Ausrufung der so genannten Corona-Alarmstufe erreicht. Mit 409 Covid-19-Fällen auf Intensivstationen in Baden-Württemberg ist die Schwelle von 390 Betten überschritten worden. Wird auch am morgigen Dienstag die Schwelle von 390 belegten Intensivbetten überschritten, tritt ab Mittwoch, 0 Uhr automatisch die Corona-Alarmstufe in Kraft.
Mit Corona-Alarmstufe strengere Regeln für Ungeimpfte
Mit der Corona-Alarmstufe, die dann die bisherige Corona-Warnstufe ablöst, sind vor allem erheblich strengere Regeln für Personen verbunden, die nicht vollständig mit Corona-Impfstoff(en) geimpft sind. In weiten Teilen des öffentlichen Lebens gelten nun anstatt der bisherigen 3G-Regelungen die so genannten 2G-Regelungen:
- Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen dürfen neben Personen des eigenen Haushaltes nur noch mit einer weiteren Person abgehalten werden, wobei geimpfte und genesene Personen und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, nicht mitgezählt werden.
- Eine 2G-Regelung und damit ein Zutrittsverbot für Ungeimpfte gilt ab sofort für folgende Bereiche des öffentlichen Lebens:
- Innenbereiche von Gastronomie und Vergnügungsstätten wie Restaurants, Kneipen, Imbisse, Spielhallen, aber auch Betriebskantinen und Mensen (3G gilt in Außenbereichen, wenn Ungeimpfte ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen)
- Öffentlichen Veranstaltungen wie Theater, Oper, Konzert, Stadtfest, Betriebs- und Weihnachtsfeiern
- Besuch von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Bibliotheken, Archiven, Gedenkstätten etc. Ausnahmen gelten für die Landesbibliotheken und für Archive (PCR-Test erforderlich).
- Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, Sportstätten, Bäder, Saunen etc.
- Touristischer Verkehr wie Schifffahrten, Seilbahnen, Busreisen etc.
- Außerschulische Bildung wie VHS-Kurse, Musikschulen, Kunst- und Jugendkunstschulen.
- Sport in geschlossenen Räumen (im Freien ist gemeinschaftlicher Sport auch mit Ungeimpfte möglich, sofern diese einen gültiges, negatives PCR-Testergebnis besitzen).
- Diskotheken und Clubs
- Prostitutionsstätten
- Beherbungsbetriebe dürfen für Ungeimpfte Personen nur mit PCR-Test genutzt werden, während Geimpfte und Genesene lediglich ein negatives Antigen-Schnelltestergebnis vorweisen müssen. Tests müssen alle drei Tage erneut durchgeführt werden.
- Ebenfalls gilt nun eine PCR-Testpflicht für ungeimpfte Personen bei Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen wie beispielsweise Friseure, Nagelstudios etc. Ausgenommen sind Logopädie, Physio- und Ergotherapie
In Schulen gilt ab Mittwoch, ebenfalls durch die Corona-Alarmstufe bedingt, wieder eine allgemeine Maskenpflicht, nachdem diese im Oktober von der Landesregierung zunächst aufgehoben wurde.