Ungeimpfte Personen müssen nun beim Zutritt zu vielen öffentlichen Veranstaltungen ein negatives Testergebnis mit einem aufwendigeren PCR-Test nachweisen
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Am Freitag wurde erstmals seit Verkündung der Corona-Warn- bzw. Alarmstufe in einer aktualisierten Corona-Verordnung ein Messwert erreicht, der auch am zweiten Werktag in Folge über dem Schwellenwert lag: Die Zahl der belegten Intensivbetten in Baden-Württemberg, die ab Erreichen von 250 belegten Betten an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen (am heutigen Dienstag 284) automatisch am dritten Tag die Corona-Warnstufe aktiviert. Ab Mittwoch, 3. November 2021 gilt diese nun im gesamten Bundesland Baden-Württemberg.
Einschränkungen für ungeimpfte Personen
Ungeimpfte Personen müssen nun ab Mittwoch mit einer Reihe von Einschränkungen leben:
- Bei privaten Zusammenkünften und privaten Veranstaltungen dürfen nur Familienmitglieder aus einem Haushalt plus fünf weitere Personen anwesend sein. Geimpfte und genesene Personen, Personen bis einschließlich 17 Jahren und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammen leben, zählen als ein Haushalt.
- Der Zutritt zu folgenden Einrichtungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist für ungeimpfte Personen nur noch gestattet, wenn sie ein PCR-Test mit negativem Ergebnis vorweisen; ein Schnelltest genügt hier – mit Ausnahmen – nicht mehr:
- Öffentlichen Veranstaltungen (Theater, Oper, Konzert, Stadtfest, Betriebs- und Vereinsfeiern)
- Kultureinrichtungen (z.B. Galerien, Museen, Bibliotheken, Gedenkstätten)
- Vergnügungsstätten (z.B. Restaurants, Kneipen, Spielhallen)
- Messen, Ausstellungen und Kongresse
- Freizeiteinrichtungen (Freizeitparks, Sportstätten, Bäder Saunen)
- Touristischer Verkehr (Schifffahrten, Seilbahnen, Busreisen etc.)
- Außerschulische Bildung (VHS-Kurse, Musikschulen, Kunst und Jugendkunstschulen)
- Sport
- Prostitutionsstätten
- Externe Personen von Betriebskantinen und Mensen
- Ausnahmen von der PCR-Pflicht und 2G-Beschränkung gibt es für folgende Personengruppen:
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre
- Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind
- Grundschüler und Schüler eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule (Testung in der Schule)
- Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer Antigen-Test erforderlich)
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig, negativer Antigen-Test erforderlich)
- Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)
- Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)
- Für oben genannte Einrichtungen in Veranstaltungen im Freien gelten nun zwingend die 3G-Regeln; alle Teilnehmer müssen also nachweisen, dass sie entweder geimpft, genesen oder getestet sind. Hier genügt ein Antigen-Schnelltest mit einem negativen Testergebnis.
- Bei mehrtägiger Nutzung von Einrichtungen der Bildung wie z.B. berufliche Ausbildung, Fahr-, Flug- und Bootsschulen, Sprach- und Integrationskurse gilt nun, dass ungeimpfte Personen ein negatives Testergebnis durch ein Antigen-Schnelltest nachweisen müssen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen muss dies alle drei Tage mit einem weiten Schnelltest nachgewiesen werden.