Restaurantbesuche auch für Geimpfte und Getestete nur noch mit negativem Schnelltestergebnis. "Harte Obergrenze" für Großveranstaltungen.
(Lesezeit: 3 Minuten)Hinweis: Dies ist ein Archivbeitrag.
Dieser Beitrag ist im Archiv von PF-BITS. Hier eventuell angegebene Telefon- und Kontaktmöglichkeiten sowie Terminangaben sind möglicherweise nicht mehr aktuell.
Eine weitere, drastische Verschärfung der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg, mit der auf die auf die Beschlüsse der Bund-Länder-Runde in dieser Woche reagiert wird, tritt ab dem morgigen Samstag in Kraft. Die zusätzlichen Regelungen, die am heutigen Freitag beschlossen wurden, ergänzen die bisherigen Einschränkungen.
Einzelhandel nur noch für Geimpfte oder Genesene
Der Besuch des Einzelhandels ist nur noch nach 2G-Regeln erlaubt, mit Ausnahme des Handels für den täglichen Bedarf wie beispielsweise Supermärkte oder Apotheken. Das bedeutet, dass ungeimpfte oder noch nicht vollständig geimpfte Personen keinen Zutritt mehr zu der überwiegenden Zahl von Einzelhändlern mehr haben.
Erweiterte 2G-Plus-Regelungen
Auch für Geimpfte und Genesene gibt es nun in vielen Bereichen die Pflicht zum Vorweisen eines negativen Schnelltestergebnisses. Nach einer Klarstellung des baden-württembergischen Sozial- und Gesundheitsministeriums sind davon ausdrücklich Personen ausgenommen, die eine so genannte „Booster-Impfung“ erhalten haben.
Gastronomie, Hotellerie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen nur noch mit 2G-Plus
Unter anderem in der Gastronomie ist ab Samstag neben dem Nachweis eines vollständigen Corona-Impfschutzes oder/und eines Genesenennachweises auf jeden Fall zusätzlich ein aktuelles und negatives Schnelltestergebnis vorzuzeigen („2G-Plus-Regel“). Das Schnelltestergebnis darf nicht älter als 24 Stunden sein und muss von einer offiziellen Teststelle ausgestellt sein. Ebenso ist es erforderlich, das der Impfschutz digital nachgewiesen werden muss, also anhand des Impfzertifikates mit aufgedrucktem QR-Code; der gelbe Impfausweis genügt zum Nachweis nicht mehr.
Die 2G-Plus-Regelung gilt auch für die Hotelgastronomie.
Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archive, Bibliotheken, Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sportstätten, Bäder und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Ski- und Sessellifte, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen gilt 2G+. In Bibliotheken und Archiven können Medien ohne Einschränkung abgeholt und zurückgebracht werden.
Groß- und Kulturveranstaltungen mit harter Besucherbeschränkung
Jegliche Großveranstaltungen dürfen nur noch mit 50 Prozent der maximal zulässigen Besucherzahl durchgeführt werden, haben aber nun auf jeden Fall die „harte Obergrenze“ von 750 Besuchern.
Dazu gehören insbesondere auch größere Sportveranstaltungen mit Publikum. Für den Profifußball bedeute dies, so die Landesregierung auf ihrer Website, dass es „faktisch Geisterspiele gibt“.
Ebenfalls ausdrücklich erwähnt für diese Regelungen sind Aufführungen, beispielsweise in Theatern und Opern, Konzerte, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs- und Vereinsveranstaltungen.
Clubs und Diskotheken müssen landesweit schließen
Unterhaltungsbetriebe wie Clubs und Diskotheken müssen nun schließen. Und zwar nicht nur in Kreisen mit besonders hoher Infektionssituation wie Pforzheim, sondern landesweit.
Ebenso müssen nun auf Anordnung des Landes alle verbliebenen Weihnachtsmärkte ihre Tore schließen. Der Verkauf und Konsum von Alkohol auf öffentlichen Flächen ist zudem verboten.
Auch dieses Jahr keine Böller an Silvester
Für Silvestern und Neujahr gilt ein Ansammlungs- und Versammlungsverbot. Auch in dieser Saison gilt ein Verkaufsverbot für Feuerwerksartikel.