Alarmstufe II bleibt bis zum 1. Februar unabhängig vom Geschehen in Kliniken bestehen. Wieder FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen. (Lesezeit: 3 Minuten)
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Die baden-württembergische Landesregierung hat am heutigen Dienstag eine neue Fassung der Corona-Verordnung verkündet, die ab morgigem Mittwoch, 12. Januar 2022 in Kraft tritt. Mit dieser Anpassung der Verordnung reagiert die Landesregierung auf die neue Omikron-Variante des Sars-CoV-2-Virus.
„Nachdem wir die Ausbreitung der Delta-Variante in den Griff bekommen haben,“ so Ministerpräsident Winfried Kretschmann heute in Stuttgart, „ist nun die Omikron-Welle da. Der Rückgang der Infektionen ist gestoppt, die Inzidenz steigt wieder. Bei uns in Baden-Württemberg noch moderat, aber der Blick in andere Bundesländer zeigt, dass sich Omikron in Deutschland rasant verbreitet und die Infektionszahlen explosionsartig in die Höhe schießen. Das heißt wir müssen davon ausgehen, dass auch in Baden-Württemberg wieder mehr Menschen ins Krankenhaus kommen.“
Alarmstufe II bleibt aktiv
Die Alarmstufe II, die, so wie die Alarmstufe I, bisher gekoppelt war an das Geschehen auf Intensivstationen in baden-württembergischen Krankenhäusern, ist nun davon abgekoppelt.
Das bedeutet nun, dass die Alarmstufe II mit ihren Kontakt- und Zugangsbeschränkungen weiter bestehen bleibt, zunächst bis 1. Februar 2022. Dies gilt auch dann, wenn weniger als 450 Intensivplätze in baden-württembergischen Krankenhäusern belegt sind.
FFP2-Maskenpflicht
Während der Warn- und den Alarmstufen gilt in Innenbereichen, in denen eine Maskenpflicht gilt, dass alle Personen ab 18 Jahren eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen müssen. Medizinische Masken sind damit dort nicht mehr gestattet. In Arbeits- und Betriebsstätten gilt weiterhin die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.
Sperrstunde für Gastronomie
Die Sperrzeit in der Alarmstufe II gilt nun nachts von 22:30 bis 6 Uhr. Innerhalb dieser Zeit müssen Gastronomiebetriebe geschlossen haben.
Quarantäne für Kontaktpersonen vereinfacht
Für Kontaktpersonen von Personen, die corona-positiv getestet wurden, gibt es nun zum „Erhalt der Arbeitsfähigkeit der kritischen Infrastruktur“ verkürzte und vereinfachte Quarantäneregeln. Dies ist eine Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz.
Für Infizierte bedeutet dies:
- Positiv getestete Personen/Infizierte können die Absonderung (ohne vorherige Freitestung) nun einheitlich nach zehn Tagen beenden.
- Ab Tag 7 der Absonderung ist eine Freitestung mit PCR- oder Antigentest möglich.
- Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen etc. gilt: Wiederbetreten der Arbeitsstätte erst ab Tag 7 mit negativem PCR-Test sowie nach 48 Stunden Symptomfreiheit.
Für Kontaktpersonen gilt:
- Ohne Freitestung: ebenfalls zehn Tage Absonderung
- Ab Tag 7 Freitestung ebenfalls möglich
- Für Kinder und Jugendliche in Kitas und Schulen ist Freitestung bereits ab Tag 5 möglich
- Frisch genesene oder frisch geimpfte Personen (bis maximal drei Monate nach Infektion bzw. Impfung) sowie Personen mit Auffrischungsimpfung sind von der Pflicht zur Absonderung befreit.