Verfahren gegen Polizeibeamte aufgrund Einsatzes am Pfälzer Platz eingestellt

Kriminalpolizei sieht nach Auswertungen von Videomaterial und Zeugenaussagen keinen hinreichenden Tatverdacht gegen Polizisten.

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Am 23. Oktober 2021 kam es auf dem Pfälzer Platz in Pforzheim zu einem Polizeieinsatz, bei dem ein 25-jähriger Mann durch Polizeibeamte am Boden fixiert wurde, wobei es insbesondere auch zu mehreren Faustschlägen gegen den Mann durch zwei Polizisten kam.

Nachdem im Internet zwei Videosequenzen aufgetaucht sind, die Ausschnitte des Einsatzes zeigen – darunter unter anderem Schläge gegen den 25-jährigen Mann – hatte die Zweigstelle Pforzheim der Staatsanwaltschaft Karlsruhe ein Ermittlungsverfahren gegen vier Polizeibeamte wegen des Anfangsverdachts der Körperverletzung im Amt eingeleitet. Das Verfahren richtete sich dabei gegen die beiden Polizeibeamten, die ausweislich der Videosequenzen Schläge gegen den Mann ausgeführt haben, sowie gegen zwei Polizeibeamtinnen, die den 25-Jährigen währenddessen fixierten.

Kein hinreichender Tatverdacht

Die Kriminalpolizei Stuttgart hat nun unter der Leitung der Staatsanwaltschaft Pforzheim keinen so genannten hinreichenden Tatverdacht gefunden, nachdem alle Augenzeugen vernommen wurden und eine Wohnungsdurchsuchung beim Urheber einer der Videosequenzen durchgeführt wurde.

Zwar stellen Schläge gegen den Kopf oder gegen den Körper auch dann grundsätzlich strafbare Körperverletzungen dar, so die Kriminalpolizei Stuttgart in einer Meldung, wenn sie durch Polizeibeamte verübt werden. Vorliegend war, da anderes nicht erweislich war, im Zweifel zugunsten der involvierten Polizeibeamten davon auszugehen, dass ihre Handlungen, also sowohl die Schläge, als auch die Fixierung des Mannes am Boden, als Anwendung sogenannten unmittelbaren Zwangs rechtmäßig und damit nicht strafbar waren.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei der 25-Jährige in deutlich alkoholisiertem Zustand am Pfälzer Platz angetroffen worden, wo er eine Personengruppe belästigt habe, sodass jeden Moment eine körperliche Auseinandersetzung zu befürchten gewesen sei. Trotz Aufforderung habe der 25-Jähreige weder einen Ausweis vorgezeigt noch seine Personalien angegeben. Stattdessen habe er mehrfach versucht, sich der polizeilichen Kontrolle durch Weggehen zu entziehen, woraufhin ihm die Ingewahrsamnahme und die Anwendung von Zwang angedroht worden sei. Aufgrund von Widerstandshandlungen des Mann habe sich die Polizei dann entschlossen, ihm Handschließen anzulegen, wogegen der Mann massiven Widerstand geleitet habe und im Rahmen dessen er derart nach einem Beamten griff, dass „ein Zugriff auf die Dienstwaffe des Beamten befürchtet worden“ sei.

Da der Beamte mit der linken Hand noch die rechte Hand des 25-Jährigen am Boden habe fixieren müssen, sei es dem Polizeibeamten allein mit seiner rechten Hand nicht gelungen, den Griff zu lösen. Aus diesem Grunde habe er dem 25-Jährigen mangels Alternativen Schläge auf den Kopf versetzt, um den Widerstand zu brechen und die Gefahr abzuwenden, dass der 25-jährige die Dienstwaffe ergreife und sich eine „nicht mehr kontrollierbare Eskalation der Gewalt“ ergebe.

Die beteiligten Polizeibeamten haben sich übereinstimmend dahingehend eingelassen, dass der 25-Jährige trotz Hinzukommens weiterer Polizisten weiterhin erheblichen gewaltsamen Widerstand geleistet und nicht nur versucht habe, das Anlegen von Handschließen durch aktive körperliche Gegenwehr zu verhindern, sondern auch eine der beteiligten Polizeibeamtinnen gewaltsam und schmerzhaft an der Hand gepackt und diese fixiert habe. Zur Überwindung des Widerstandes seien die Schläge gegen den Rücken- und Schulterbereich geführt worden, woraufhin der 25-Jährige losgelassen habe und man ihm Handschließen habe anlegen können.

Auch Zeugen bestätigen Renitenz des Festgenommenen

Die Schilderungen der involvierten Polizeibeamten seien unter Berücksichtigung aller Zeugenaussagen und der Auswertung der Videosequenzen nicht zu widerlegen. Insoweit hätten auch die unbeteiligten Zeugen übereinstimmend bestätigt, dass der 25-Jährige im Vorfeld des in der Videosequenz sichtbaren Geschehens den Anweisungen der Polizeibeamten nicht nachgekommen sei, sondern die Arme wiederholt hochgerissen und aufbrausend reagiert habe. Zu den Einzelheiten des Widerstandes konnten die Zeugen keine die Einlassungen der Polizeibeamten widerlegenden Angaben machen.

Der 25-Jährige selbst gab an, sich infolge erheblichen Alkoholgenusses nicht mehr an das fragliche Geschehen erinnern zu können.

Damit waren auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen die zuletzt gesetzten Schläge nicht nur von der Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Ingewahrsamnahme umfasst, sondern zudem durch Notwehr beziehungsweise Nothilfe gerechtfertigt. Dass der Einsatz der Zwangsmittel den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der konkreten Situation verletzt hätte, konnte nicht festgestellt werden. Der Einsatz z.B. von Pfefferspray kam wegen der damit verbundenen Gefährdung der anwesenden Polizeibeamten ersichtlich nicht in Betracht. Dafür, dass die Schläge das zur Brechung des Widerstandes erforderliche Maß nicht überstiegen, spricht insbesondere der Umstand, dass der 25-Jährige selbst nach sechs Faustschlägen seinen Widerstand noch nicht aufgab, sondern sich gegen das Schließen weiterhin dadurch zur Wehr setzte, dass er mit seiner noch freien rechten Hand die Finger einer Polizeibeamtin schmerzhaft zusammendrückte.

Soweit der 25-Jährige durch einen der Polizeibeamten in der betreffenden Videosequenz deutlich hörbar beleidigt wurde, hat der Geschädigte den für eine Strafverfolgung zwingend erforderlichen Strafantrag nicht gestellt. Eine Beleidigung kann nicht von Amts wegen verfolgt werden.

Quelle(n): pm

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