Alle Jahre wieder: Anlieger sind zur Schneeräumung und zum Abstreuen glatter Flächen von Gehflächen, die an ihrem Grundstück vorbeiführen, verantwortlich.
(Lesezeit: 4 Minuten)Hinweis: Dies ist ein Archivbeitrag.
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Nachdem in den kommenden Monaten stets mit Schneefall und Glatteis zu rechnen ist, wird auf die Verpflichtung der Anlieger (zum Beispiel Eigentümer, Mieter und Pächter) von bebauten und unbebauten Grundstücken hingewiesen, die an den Grundstücken entlangführenden Gehflächen von Schnee und Eis zu räumen und sie bei winterlicher Straßenglätte zu streuen.
Zur allgemeinen Räum- und Streupflicht wird darauf hingewiesen, dass nach der Streupflichtsatzung der Stadt Pforzheim Gehflächen auf eine solche Breite von Schnee- oder winterlicher Straßenglätte zu befreien sind, dass die Sicherheit und Flüssigkeit des öffentlichen Fußgängerverkehrs gewährleistet ist. Hierzu darf der Schnee aber nicht auf die Fahrbahn geschoben werden. Wird der Schnee auf die Fahrbahn geworfen, droht dem Verursacher ein Bußgeldverfahren.
Als Gehflächen im Sinne der Streupflichtsatzung gelten folgende öffentliche Verkehrsflächen:
- Gehweg entlang von Fahrbahnen.
- Die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,2 Meter falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind.
- Die seitlichen Flächen am Rande von Fußgängerbereichen entlang der bebauten Front in einer angemessenen Breite, wobei die Streupflichtsatzung grundsätzlich von 4 Meter ausgeht.
- Sonderwege für Fußgänger oder gemeinsame Sonderwege für Fußgänger und Radfahrer.
An Treppenanlagen und Staffelwegen genügt es, wenn auf jeder Seite eine für den Fußgängerverkehr ausreichende Gehfläche in einer Breite von 1,2 Meter vom Schnee geräumt und gestreut wird.
Die Gehflächen müssen werktags bis 6.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut werden. Fällt nach diesem Zeitpunkt Schnee oder tritt Winterliche Straßenglätte auf, so ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Die Räum- und Streupflicht endet um 20.00 Uhr.
Falls nach Lage und Bedeutung der Straße oder auch eines einzelnen Grundstückes der allgemeine Verkehr früher einsetzt oder später endet, sind Schnee und Glätte auch außerhalb der oben genannten Zeiten zu beseitigen.
Bei winterlicher Straßenglätte sind die Flächen mit Sand, Splitt oder ähnlichen umweltverträglichen Stoffen zu streuen. Das Bestreuen mit Salz ist wegen der damit verbundenen Umweltgefahren grundsätzlich zu unterlassen. Ausnahmen hiervon sind auf Gefällstrecken und an Treppenanlagen nur dann zugelassen, wenn dort ohne diese Mittel die Glatteisgefahr nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand beseitigt werden kann. Auch in diesen Fällen ist die Verwendung von Streusalz auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken.
Stehen auf oder an einem Gehweg Bäume oder Sträucher, die durch salzhaltiges Schmelzwasser gefährdet werden können, ist das Bestreuen mit Salz oder salzhaltigen Stoffen verboten.
Die Stadt Pforzheim weist darauf hin, dass bei der Durchführung des Winterdienstes vordringlich die Buslinien geräumt und gestreut werden. Es wird empfohlen, bei winterlicher Straßenglätte und Schneefall die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen und das Privatfahrzeug in der Garage stehen zu lassen.
Wegen der Haftung, der Vermeidung von Unfällen, aber auch zur Vermeidung von Bußgeldern, empfiehlt das Amt für öffentliche Ordnung die genaue Beachtung der Bestimmungen der Streupflichtsatzung der Stadt Pforzheim.
Zusätzliche Auskünfte über das Schneeräumen und Streuen erteilt das Amt für öffentliche Ordnung, Verkehrsabteilung, Östliche Karl-Friedrich Str. 2, Durchwahlnummer 39 25 10.
Die Satzung der Stadt Pforzheim über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen kann auch auf der Internetseite der Stadt Pforzheim nachgelesen werden:
Quelle(n): pm