Rülke widerspricht der Stadt in Sachen Vorkaufsrecht der Bader-Immobilie

Ehemaliges Bader-Versandzentrum im Brötzinger Tal

Stadt könne, so Rülke, ein Vorkaufsrecht geltend machen, wenn es sich um Flächen handelt, für die der Bebauungsplan eine öffentliche Nutzung festsetzt.

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Während die Stadt die Haltung vertritt, dass sie bezüglich des ehemaligen Bader-Logistikzentrums im Brötzinger Tal kein Vorkaufsrecht habe, widerspricht der FDP-Fraktionsvorsitzende Hans-Ulrich Rülke in einer aktuellen Mitteilung dieser Haltung.

Das Baugesetzbuch spreche im Paragraph 24 davon, dass „der Gemeinde im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handele, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt sei, ein Vorkaufsrecht zustehe. „Ist eine Erstaufnahmeeinrichtung etwa kein öffentlicher Zweck? § 25 des Baugesetzbuches besagt, die Gemeinde könne in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht“, so Rülke.

Darüber müsse diskutiert werden und notfalls „entscheiden das dann halt Gerichte“, falls der Gemeinderat entscheiden sollte, dass die Stadt ein Vorkaufsrecht gelten machen will. Rülke erwarte eine „detaillierte Diskussion über all das“, anstatt dass die Stadtverwaltung dem Gemeinderat und der Öffentlichkeit „erzähle“, dass man „keine Chance habe, die Immobilie zu kaufen und so zu entwickeln, wie der Gemeinderat es entscheiden will“.

Besim Karadeniz
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