Lediglich Maskenpflicht im Gesundheitsbereich für Besucher und Patienten bis April. (Lesezeit: 2 Minuten)
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Ab Mittwoch, 1. März 2023 gibt es in Baden-Württemberg nach fast drei Jahren der Corona-Pandemie keine Corona-Verordnung mehr. Damit sind alle Einschränkungen, die durch die Corona-Verordnung und Ressortverordnungen für bestimmte Bereiche bis dato galten, aufgehoben.
Hintergrund ist die Entscheidung des Bundes, auf Grund der weiterhin stabilen Infektionslage, zu diesem Zeitpunkt für Beschäftigte sowie Bewohnerinnen und Bewohner in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen die Masken- und Testpflicht auslaufen zu lassen.
Gleichzeitig weist die Landesregierung auf Eigenverantwortungen hin. Kranke Menschen sollen weiterhin zu Hause bleiben, ebenso soll der persönliche Impfschutz aktuell gehalten werden. Vulnerablen Gruppen sei empfohlen, sich weiterhin mit eigenen Schutzmaßnahmen vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen. Beim Kontakt mit vulnerablen Gruppen soll besondere Rücksicht genommen werden.
Ausnahmeregel für den Gesundheitsbereich
Während ab 1. März 2023 für den Zutritt in Gesundheitsbereiche kein Vorzeigen eines negativen Corona-Tests mehr notwendig ist, bleibt die Maskenpflicht für Patienten und Besucher noch bis 7. April 2023 bestehen. Diese gilt für den Zutritt in Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie für Besucher und Patienten in Arzt-, Zahnarzt- und Psychotherapeutenpraxen.
Für Beschäftigte in Praxen gilt bereits seit Februar 2023 keine Maskenpflicht mehr.
70 Fassungen der Corona-Verordnung
Neben der Corona-Verordnung werden auch die noch bestehenden Ressortverordnungen aufgehoben. Diese sind die Corona-Erstaufnahme-Schutz Verordnung, Corona-Verordnung Schule und die Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen. Insgesamt 70 Corona-Verordnungen wurden seit dem 16. März 2020 von der Landesregierung erlassen, zählt man alle Fachverordnungen der Ministerien dazu, waren es weit über 300.