Mietobergrenzen werden rückwirkend angepasst, Leistungsempfänger müssen nicht selbst tätig werden.
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Für Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und SGB XII werden die Mietobergrenzen ab April 2023 rückwirkend angepasst. Nach Kenntnisnahme der neuen Werte durch den Ausschuss für Soziales und Beschäftigung am 6. Juli 2023, beginnt nun die Prüfung der Leistungsfälle durch das Jobcenter sowie das Sozialamt Pforzheim. Sofern durch Überschreitung der Richtwerte in der Vergangenheit die Kostenerstattung der Unterkunft gekürzt wurde, werden diese Werte ab dem 1. April 2023 unter Beachtung der neuen Richtwerte angepasst. Diese Leistungsempfängerinnen und -empfänger erhalten also rückwirkend einen höheren Betrag überwiesen beziehungsweise ausgezahlt.
Die Umstellungsarbeiten werden nach Angaben der Stadtverwaltung „einige Monate“ andauern, da mehrere tausend Datensätze zu prüfen sind. Gesonderte Anträge auf Anpassung der zu erstattenden Unterkunftskosten müssen nicht gestellt werden, da die Prüfungen systematisch bei allen Leistungsbeziehenden durchgeführt werden, die aktuell Geldleistungen ausbezahlt bekommen. Dies geschieht bei der jeweils nächsten Änderung, die im Leistungsfall vorzunehmen ist. Unabhängig von dieser generellen Überprüfung können weiterhin Jahresendabrechnungen der Nebenkosten eingereicht werden, deren Übernahme dann anhand der neuen Richtwerte geprüft wird.
Die Mietobergrenzen werden alle zwei Jahre angepasst. Grundlage für die Bestimmung der angemessenen Mietobergrenzen sind die dem qualifizierten Mietspiegel der Stadt Pforzheim zugrundliegenden Datensätze. Die neuen Werte sind auch auf der Website des Jobcenters unter: https://jobcenter.pforzheim.de/finanzielle-leistungen/leistungen-fuer-unterkunft-und-heizung.html. Dort gibt es außerdem weitere Hinweise zu leistungsrechtlichen Fragen.