Stadt weist auf korrekten Umgang mit Silvesterfeuerwerk hin

Der Jahreswechsel steht an, den viele zum Anlass nehmen, ein privates Feuerwerk zu veranstalten. Stadt ruft zu sachgemäßem Umgang auf.

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Der oft leichtsinnige Umgang mit Feuerwerkskörpern fordert alljährlich seinen Tribut: Zahlreiche Verletzungen, Verbrennungen und Sachbeschädigungen, sogar Brände sind die Folge des leichtfertigen Umgangs mit Silvesterböllern. Pyrotechnische Gegenstände, die letztlich aus explosionsgefährlichen Stoffen bestehen, gehören zudem nicht in Kinderhände. Eltern und Erziehungsberechtigte sind für ihre Kinder verantwortlich.

Die örtlichen Krankenhäuser sollen vor zusätzlichen Belastungen durch Verletzungen aufgrund leichtsinniger und unsachgemäßer Nutzung von Silvesterfeuerwerk geschützt werden. Deshalb weist das Amt für öffentliche Ordnung nochmals ausdrücklich auf die eng gefassten gesetzlichen Bestimmungen für den Umgang mit Feuerwerkskörpern (pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II/Kategorie 2) hin und bittet die Bürgerinnen und Bürger um einen verantwortungsvollen und vorsichtigen Umgang.

Erlaubt und nicht erlaubt

Ausschließlich an Silvester, 31. Dezember, und Neujahr, 1. Januar, dürfen Feuerwerkskörper gezündet werden. Dies gilt jedoch nur für Personen ab 18 Jahren: Minderjährige dürfen auch an diesen Tagen keine solchen Feuerwerkskörper abbrennen. Für Kinder ab 12 Jahren gibt es besonderes Kleinstfeuerwerk der Klasse I/Kategorie 1 (Feuerwerksscherzartikel, Tischfeuerwerk usw.), jedoch muss der Gebrauch nach Anleitung erfolgen, da auch hier Verletzungen möglich sind.

In Pforzheim gibt es kein generelles Verbot, in einem bestimmten Bereich Feuerwerk zu zünden. Aus Gründen des Lärmschutzes ist es jedoch gesetzlich verboten, „Kracher“ und auch Raketen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Pflegeheimen zu zünden. Seit 2009 ist es aus Gründen des Brandschutzes zudem nicht gestattet, pyrotechnische Gegenstände in direkter Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern abzubrennen. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann. Zudem ist das Steigenlassen sogenannter Himmelslaternen untersagt. Solche Laternen haben eine sehr lange Brenndauer und fliegen kilometerweit, sodass sie nicht beherrschbar sind. Himmelslaternen, auch „Kong-Ming-Laternen“ genannt, verursachten in der Vergangenheit bereits erhebliche Brandschäden.

Aus Gründen der Produktsicherheit sollte beim Kauf von Feuerwerkskörpern darauf geachtet werden, dass nur solche Gegenstände erworben werden, die ein Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) tragen.

Quelle(n): pm

Besim Karadeniz
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